Haupt- und Realschule Bad Essen

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Abschlüsse

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Auf den folgenden Seiten, möchten wir alle Interessierte über die an den unterschiedlichen Schulen möglichen Abschlüsse, die Abschlussprüfung und die Versetzungsordnung informieren.

Im Einzelnen soll gelten:

Mit Ausnahme am Gymnasium und am Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule erwirbt an den allgemein bildenden Schulen am Ende des Sekundarbereichs I einen Abschluss, wer die Voraussetzungen für den Erwerb eines Abschlusses unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprüfung erfüllt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 AVO-S I). Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs keinen Abschluss erwirbt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält auf der Basis der Versetzung vom 9. in den 10. Schuljahrgang den Hauptschulabschluss bescheinigt, und zwar auch dann, wenn er an keiner Abschlussprüfung teilgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 sowie sechster und siebter Abschnitt AVO-S I; Nrn. 1.1 und 1.3 zu § 1 EB-AVO-S I; Zeugniserlass Anlage 10a).